Um das Lesen zu erleichtern, wird in den vorliegenden Statuten jeweils in der männlichen Form von den Personen gesprochen. Selbstverständlich sind Frauen in diesen Formulierungen mit eingeschlossen.
1. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Verein kleinwüchsiger Menschen der Schweiz“ (VKM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidiums. Das Vereinsgebiet umfasst die ganze Schweiz inklusive Fürstentum Liechtenstein.
Der Vorstand kann den Verein ins Handelsregister eintragen lassen.
2. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von kleinwüchsigen Menschen und setzt sich für deren Belange ein. Er unterstützt den Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter Kleinwüchsigen. Der Verein wünscht und fördert ebenso den Zusammenschluss von kleinwüchsigen Menschen auf europäischer und weltweiter Ebene.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung eines anderen Mitgliedes zu respektieren. Besteht in einzelnen Regionen eine grössere Anzahl von Mitgliedern, so können Regional-Vereine gegründet werden. Sie sind aber in jedem Falle der Schweizerischen Vereinigung unterstellt.
3. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
- Aktiv – Mitglieder
Jede als kleinwüchsig geltende Person (unter 150 cm) kann Aktivmitglied werden. Ebenso können deren Lebenspartner und Angehörige Aktivmitglieder werden. - Passiv – Mitglieder
Jede natürliche und juristische Person, welche die Interessen des Vereins unterstützt, kann Passiv-Mitglied werden. Ein Passiv-Mitglied hat kein Stimmrecht und kann nicht als Vorstand gewählt werden.
Art. 4
Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist eine Anmeldung zuhanden des Vorstandes auszufüllen. Der Vorstand beschliesst über die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Gegen die Aufnahmeverweigerung kann der Bewerber an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich beim Präsidium einzureichen.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Den Austritt auf Ende des Geschäftsjahres
- Den Tod
- Ausschluss.
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss sofort, oder auf einen zu bestimmenden Termin ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann an der nächsten Generalversammlung dagegen rekurrieren. Ausgeschlossene Mitglieder haben aber alle Pflichten bis zum festgesetzten Ausschlusstermin voll zu erfüllen.
Ausgetretene, verstorbene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen.
4. Organisation
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden. Die Einladungen haben schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Traktandenliste zu erfolgen und sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
Art. 8
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Aktivmitglieder ihre Zustimmung dazu geben. Wenn nicht mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder die schriftliche Stimmabgabe vor einer Abstimmung verlangen, erfolgt eine offene Abstimmung.
Art. 9
Die Stellvertretung an der Generalversammlung ist nicht möglich.
Art. 10
Die Generalversammlung wird durch das Präsidium oder ein Vorstandsmitglied geführt. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist an der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt.
Art. 11
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Generalversammlung sind insbesondere:
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten.
- Beschlussfassung über die Auflösung und Fusion des Vereins. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen und die Unterstützung derselben.
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle.
- Wahl und Abberufung des Präsidiums und des Vorstandes.
- Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes.
- Genehmigung eines jährlichen Budgets.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder.
Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den Reihen der Aktivmitglieder gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt mindestens ein Jahr, sofern keine Demissionen oder Antrag auf Entlassungen durch Vereinsmitglieder vorliegen, verlängert sich die Amtsdauer um ein weiteres Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Das Präsidium und die Mehrheit des Vorstandes muss von als kleinwüchsig geltenden Personen besetzt sein.
Art. 13
Das Präsidium und der Vorstand werden von der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Chargen bestimmt der Vorstand selbst.
Art. 14
Das Präsidium oder die Hälfte des Vorstands berufen nach Notwendigkeit die Vorstandssitzung ein.
Art. 15
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Leitung der ganzen Vereinstätigkeit.
Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind, sowie die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds. - Vollziehen der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er kann Personen beauftragen, den Verein nach aussen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
- Die Finanzkompetenz des Vorstandes ausserhalb des Budgets beträgt für einmalige Ausgaben 50% des Vereinsvermögen.
Die Revisionsstelle
Art. 16
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren. Mitglieder der Revisionsstelle sollten Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.
Art. 17
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, Zwischenrevisionen oder Kontrollen über die einzelnen Arbeitszweige vorzunehmen.
5. Finanzielles
Art. 18
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden gedeckt durch:
- Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder.
- Gönnerbeiträge.
Art. 19
Der Vorstand, die Revisionsstelle und alle übrigen Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Sie bekommen keine Entschädigung für einen Arbeitsausfall, haben aber Anspruch auf angemessene Spesenvergütungen.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 21
Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 22
Das Vereins- und Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.
6. Auflösung
Art. 23
Auf Antrag des Vorstandes kann an der Generalversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einer anderen Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, beschlossen werden.
Art. 24
Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet die letzte Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Schlussbestimmungen
Art. 25
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. Juni 2002 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 31. Mai 1993.
Rheinfelden, 2. Juni 2002
Im Auftrag des Vorstandes (von 2002)
Christian Achleitner
Präsident
Ernesta von Holzen Beusch
PR
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