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Verein kleinwüchsiger Menschen der Schweiz |
Kleinwuchs und Invalidenversicherung
In Deutschland gilt die Regel, dass bei einer Körpergrösse von 130 cm und weniger ein Grad der Behinderung von 50 Prozent vorliegt.
Kleinwuchs zwischen 130 cm und 140 cm stellt einen Grad der Behinderung von 40 Prozent dar.
In der Schweiz kennt man keine derartige Normierung der Behinderung, was den Dialog mit der Invalidenversicherung erschwert. Versicherungsleistungen müssen regelmässig mit oft zähen individuell geführten Verhandlungen erkämpft werden.